Satzung des SV Eintracht Nordhorn in der Neufassung vom 26.April 2023
§1
Name, Sitz und Zweck
Der Sportverein führt den Namen SV Eintracht Nordhorn e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Nordhorn und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter Nr. 13 000 7 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände und als solches deren Satzungen unterworfen. Für die
Verbandzugehörigkeit zum DFB gilt:
1. Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisation- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
2. Die Lizenzligavereine gehören dem DFB als außerordentliche Mitglieder unmittelbar an. Sie sind auch Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als deren Dachverband sind. Aufgrund der unmittelbaren und mittelbaren Zugehörigkeit der Lizenzligavereine zum DFB und der Bestimmungen
über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzungen und —Ordnungen in der Satzung des Landes und/oder Regionalverbandes sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen — insbesondere das Lizenzspielerstatut, die Spielordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung — sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichten der Bundesliga, 2.
Bundesliga und Regionalliga, die Betätigung bei der Benutzung, so wie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften -und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFBOrgane und Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch soweit Vereinssanktionen gemäß § 43 der
DFB-Satzung verhängt werden. Die Vereine unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder
Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich
der Sanktionen ausgeübt wird.
3. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB, des Landesund/oder Regionalverbandes sowie die Übertragung der Vereinsgewalt zur Ausübung erfolgen, damit Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen und
Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.
Des weiteren gilt:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Spenden für soziale Zwecke und für die Unterstützung bei Bedürftigkeit sind erlaubt. Über die Zahlung entscheidet der Vorstand.
Im Folgenden schließen in dieser Satzung – der besseren Lesbarkeit halber -, alle Geschlechterbezeichnungen sowohl
die männliche aus auch die weibliche Form ein.
„Der SV Eintracht Nordhorn e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Gewalt ist.“ Jegliche Form von Gewalt kann dazu führen dass schwerwiegende Verstöße zum Ausschluss aus dem Verein und dass der Entzug von Lizenzen eingeleitet werden kann.
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Als außerordentliches Mitglied (förderndes Mitglied)
können auch juristische Personen (Firmen, Verbände u. ä.) aufgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser kann seine Zustimmung auf den Geschäftsführer delegieren.
§ 3
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) Durch die Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt.
b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
§ 4
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände – soweit er deren Sportart ausübt – sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) Nicht gegen Interessen des Vereins zu handeln.
c) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
§ 5
Datenschutz
1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes
Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften bestehen, übermittelt.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit
noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Der Verein kann jedoch die Namen derjenigen Mitglieder im Internet veröffentlichen, die Geburtstag haben, ohne
dabei das Geburtsjahr zu nennen. Mitglieder können dieser Veröffentlichung widersprechen, hierzu reicht die mündliche Form des Widerspruchs aus.
4. Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der
Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronische Medien zu.
§ 6
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Förderung des Sportes im Verein oder um den Verein allgemein besonders verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist zum Halbjahresende (30.
Juni oder 31. Dezember) möglich, wenn die Austrittserklärung schriftlich bis zum 15. Mai bzw. 15. November
vorliegt.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
· a) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
· b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen
(vereinsschädigendes Verhalten) oder grob unsportlichen Verhaltens,
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme und mit Wunsch zur Anhörung durch den
geschäftsführenden Vorstand zu geben.
§ 8
Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Über Beitragsermäßigung und Erlaß von Beitragszahlungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Generelle Beitragsveränderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Für die einzelnen Abteilungen gibt es Spartenbeiträge. Sofern der Spartenbeitrag unter dem Regelbeitrag erhoben wird,
erhält die Abteilung dann prozentual weniger Geld zugeteilt, so dass der Hauptverein nicht benachteiligt wird. Höhere Beiträge werden voll an die Abteilung weitergegeben.
§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei abteilungsinternen Abstimmungen und der
Wahl des Abteilungsleiters sind alle Mitglieder der betreffenden Abteilung ab vollendetem 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können
an der Mitgliederversammlung und den Versammlungen der Abteilung, der sie angehören, jederzeit teilnehmen.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 10
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
2. Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich. Eine jährliche Ehrenamtspauschale kann nach den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden. Fehlt eine eigene Finanzordnung, ist die Finanzordnung des NFV bzw.
des LSB gültig.
§ 11
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt über die vereinsinterrnen Medien. Die Tagesordnungspunkte werden ebenso über die vereinsinternen Medien, wie Homepage und Aushang im Schaukasten beim Vereinsgelände veröffentlicht. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben, die folgende Punkte enthalten muss:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (sofern diese erforderlich sind)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der geschäftsführende Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Anträge können gestellt werden von den Mitgliedern und den Vereinsorganen.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung
aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
§ 12
Vorstand
Zusammensetzung:
Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Der
geschäftsführende Vorstand legt für seine Mitglieder entsprechende Verantwortungsbereiche fest.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem Geschäftsführer
Die Vertreter der Abteilungen
Dem Jugendleiter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Jeweils zwei Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Verpflichtungen weitere Mitglieder in den Vorstand ohne Stimmrecht berufen.
§ 13
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er koordiniert die Arbeit der Organe des Vereins.
Der Vorstand kann zur Bearbeitung besonderer Fragen Ausschüsse bestellen und deren Zusammensetzung sowie Aufgabenstellung regeln.
Der Vorstand erlässt für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung.
§ 14
Fachabteilungen
Die Fachabteilungen wählen ihre Leiter selbst aus dem Kreis ihrer Mitglieder. Diese Wahlen müssen durch die Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden.
Die Abteilungen sind berechtigt, im Bedarfsfalle zum Vereinsbeitrag einen . Abteilungsbeitrag und einen Aufnahmebeitrag
zu erheben. Die Erhebung dieser Sonderbeiträge kann nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes erfolgen, wenn ein
entsprechender Beschluss in einer Versammlung der betreffenden Abteilung gefasst wurde.
§15
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Versammlungen sowie der Fachabteilung ist jeweils
ein Protokoll anzufertigen, das vom geschäftsführenden Vorstand und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.
Die Protokolle und die Einladungen der Mitgliederversammlung können per E-Mail an die Mitglieder versandt werden.
§16
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Leiter der Fachabteilungen sowie die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie verbleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von zwei Jahren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnungen des Vereins auf Angemessenheit der Geschäftsvorgänge und rechnerische Richtigkeit.
Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.
§18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschossen hat, oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sind bei dieser ersten Versammlung keine 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend,
wird eine neue Versammlung auf einen späteren Termin mit mindestens zwei Wochen Abstand
einberufen. Diese Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an
das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt
Nordhorn mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden muss.
Nordhorn, 20. November 2023